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Allgemeine Mietbedingungen Mobilbrücke SMB 60-10 (Stand 01.01.2006)

A. Allgemeines

1. Für die Vermietung der Mobilbrücke SMB 60-10 aus dem Programm der Inter-Commerz-Innovationstechnik GmbH, nachfolgend nur noch als „I.C.I.“ oder „Vermieter“ bezeichnet, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen, nachfolgend nur noch als „AMB“ oder „Bedingungen“ bezeichnet. Die Bedingungen sind nicht nur für dasjenige Vertragsverhältnis gültig, in dessen Rahmen sie erstmals zwischen I.C.I. und dem Mieter einbezogen wurden, sondern gelten auch für sämtliche zukünftigen Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit der Vermietung der Mobilbrücke SMB 60-10, sofern sie nicht durch zukünftig gültige AMB ersetzt oder außer Kraft gesetzt werden oder zukünftig gültige AMB abweichende Regelungen enthalten.

2. Den Regelungen dieser AMB gehen lediglich die schriftlich einzelvertraglich zwischen I.C.I. und dem Mieter vereinbarten Regelungen oder zwingende gesetzliche Vorschriften vor. Der Vorrang anderer Regelungen, insbesondere mündlicher Vereinbarungen oder allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vom Vermieter erklärt wurde.

B. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

1. Der Vermieter liefert die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt in betriebsfähigem Zustand an. Nach Ablauf der Mietzeit wird die Mietsache vom Vermieter wieder abgeholt. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände selbst zu transportieren oder zu bewegen.

2. Bei Anlieferung der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in welchem der Zustand der Mietsache sowie etwaige Mängel festgehalten werden. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Soweit zum Anlieferungszeitpunkt weder der Mieter noch ein Vertreter anwesend ist, wird das Übergabeprotokoll von den die Anlieferung durchführenden Mitarbeitern der I.C.I. erstellt. Der Mieter kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, die Mietsache habe bereits bei Anlieferung Mängel aufgewiesen, soweit diese in dem Protokoll nicht vermerkt sind. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.

3. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat oder die von ihm anerkannt werden, trägt dieser. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegen-heit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Der Mieter ist auch in eiligen Fällen nicht berechtigt, einen etwaigen Mangel selbst oder durch einen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Vermieters beseitigen zu lassen.

4. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung der Mietsache an dieser durch ein von dem Mieter zu vertretendes Verhalten, insbesondere durch Verletzung der Obhutspflicht, entstehen.

C. Berechnung und Zahlung der Miete

1. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Zusatzleistungen und Vergütungen für besondere Nutzungszeiten sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten von I.C.I..

2. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

3. I.C.I. ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die Miete und die Vergütung für Zusatzleistungen, beispielsweise für Anlieferung und Abholung der Mietsache, zu erheben. In diesem Fall kann I.C.I. die Anlieferung der Mietsache bis zur Leistung der Vorauszahlung verweigern. Bei bereits erfolgter Übergabe kann I.C.I. die Herausgabe der Mietsache verlangen.

4. I.C.I. wird die Mietzinsen gegenüber dem Mieter über einen jeweils 14-tägigen Mietzeitraum abrechnen. Die Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Datum der entsprechenden Rechnung der I.C.I. zur Zahlung fällig. Vergütungen für Zusatzleistungen kann I.C.I. entweder zusammen mit einer Mietzinsabrechnung oder gesondert abrechnen. Für die Fälligkeit dieser Vergütungen gilt Satz 2 entsprechend.

5. Der Mietberechnung wird eine Nutzung von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Eine Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei der Nutzung am Samstag/Sonntag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache jedoch nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.

6. Sämtliche Warte-, Be- und Entlade- sowie Auf- und Abbauzeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen gelten als Mietzeit. Zusatzleistungen wie Anlieferung und Abholung der Mietsache oder Auf- und Abbau werden, sofern nicht Pauschalpreise vereinbart sind, anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden.

7. Gerät der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so ist der offene Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Im Falle des Zahlungsverzugs kann I.C.I. nach vorheriger Mahnung und nach ergebnislosem Ablauf einer weiteren Zahlungsfrist von mindestens 7 Tagen von dem Vertrag zurücktreten oder diesen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen und Schadensersatz, entgangenen Gewinn sowie Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen. I.C.I. ist außerdemberechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung ist eine bereits an den Vermieter übergebene Mietsache sofort von diesem an I.C.I. zurückzugeben. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn der Zahlungsverzug von dem Mieter nicht verschuldet wurde.

8. Sofern dem Mieter Preisnachlässe, Skonti, Rabatte oder andere Sonderkonditionen eingeräumt werden, sind diese hinfällig, wenn der Mieter fällige Forderungen der I.C.I. nicht innerhalb der unter vorstehender Ziffer 4 genannten oder einer im Einzelfall mit I.C.I. vereinbarten oder von I.C.I. gesetzten Frist bezahlt. Gleiches gilt, wenn der Mieter von der vereinbarten Mietzeit abweicht. Hält der Mieter vereinbarte oder ihm von der I.C.I. gesetzte Zahlungsfristen nicht ein und/oder über-/ oderunterschreitet er die vereinbarte Mietzeit, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart. Auch sonstige Sonderkonditionen entfallen.

9. Der Mieter tritt zur Besicherung der Forderung des Vermieters die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, bis zur Höhe der Mietzinsforderung an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber.

10. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht oder ein Anspruch vom Vermieter anerkannt wird.

11. Bei Ausfall der Mietsache ist der Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Ausfall nicht von dem Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Schaden, der zum Ausfall führte, nicht von ihm zu vertreten ist.

12. Der Vermieter hat – für den Fall, dass eine gegen den Mieter bestehende Forderung nicht beigetrieben werden kann, weil der Mieter unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht zu erreichen ist – das Recht, bei einer oder mehreren kontoführenden Kreditinstituten (Banken, Sparkassen etc.) des Mieters Auskunft über die aktuelle Anschrift des Mieters einzuholen. In diesem Rahmen befreit der Mieter die betreffenden Kreditinstitute vom Bankgeheimnis.

D. Schäden an der Mietsache, Wartung

1. Die Kosten für die Beseitigung von während der Mietzeit aufgetretener Schäden, d. h. nachteilige Veränderungen des Mietgegenstandes welche über die betriebsübliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter, unabhängig davon, ob der Mieter die Schäden zu vertreten hat oder nicht, es sei denn die Schäden sind vom Vermieter zu vertreten.

2. Der Mieter ist weder verpflichtet noch berechtigt, an der Mietsache Wartungsarbeiten durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind lediglich solche Wartungsarbeiten, deren Durchführung dem Mieter von dem Vermieter ausdrücklich aufgegeben worden sind und für deren Durchführung der Mieter vom Vermieter eingewiesen wurde.

3. Der Mieter ist verpflichtet, Inspektionen gemäß der vom Vermieter bzw. Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durch den Vermieter oder eine von diesem beauftragte Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Der Mieter wird dem Vermieter bevorstehende Inspektionstermine rechtzeitig anzeigen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit auftretende Schäden oder Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

5. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden an der Mietsache, welche durch die nicht rechtzeitige Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten entstehen, sofern die nicht rechtzeitige Durchführung auf ein dem Mieter zurechenbares Verhalten zurückzuführen ist.

6. Die Nichtnutzbarkeit des Gerätes während der Durchführung von Inspektionen oder von Reparatur- und Wartungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt, es sei denn die Dauer der Inspektion, Wartung oder Reparatur ist aufgrund eines von dem Vermieter zu vertretenden Umstandes länger als üblich. Bei längerem Ausfall kann der Vermieter entscheiden, ob ein Austausch des Gerätes in Betracht kommt. Der Vermieter kann, sofern er den längeren Ausfall des Mietgegenstandes nicht zu vertreten hat, den Austausch des Gerätes davon abhängig machen, dass der Mieter die Kosten für den Austausch der Mietsache übernimmt.

E. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietzeit beginnt mit der Anlieferung der Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt und endet mit deren Abholung zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Tag der Anlieferung und der Abholung gilt jeweils als Miettag.

2. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftlicher Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit und/oder von einer Vorschusszahlung für die zukünftige Mietzeit abhängig gemacht werden.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache dem Vermieter mindestens 3 Tage vorher anzuzeigen, es sei denn der vereinbarte Mietzeitraum unterschreitet diese Frist. Bei langfristigen Mietverträgen, deren Laufzeit 1 Monat überschreitet, hat die Anzeige spätestens 1 Woche zuvor zu erfolgen.

4. Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit und der Frist zur Ankündigung der Rückgabe –, die Rückgabe der Mietsache dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.

5. Die Rückgabe gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit sämtlichem Zubehör dem Vermieter wieder am Ort der Auslieferung zur Abholung zur Verfügung gestellt wird. Die Mietzeit verlängert sich jedoch, wenn der Mieter seiner Wartungs- oder Anzeigepflicht gemäß Ziffer D dieser AMB nicht nachgekommen ist und notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten nachgeholt werden müssen um die notwendige Dauer dieser Arbeiten.

6. Der Mieter hat den genauen Rückgabezeitpunkt mit dem Vermieter bis spätestens 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die dem Vermieter aufgrund der verspäteten Rückgabe entstehenden Kosten, insbesondere die einer erneuten Anfahrt, zu tragen. Die Rückgabe ist vomMieter unverzüglich nach Beseitigung der einer Rückgabe entgegenstehenden Hindernisse erneut anzuzeigen.

7. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Ab-holung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

8. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in einem ordnungsgemäßen, kompletten, transport- und funktionsfähigen Zustand bereitzustellen. Fremdes Eigentum ist zu entfernen, Zubehör bereitzustellen. Anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Aufwendungen des Vermieters, um die Mietsache in den vorstehend beschriebenen Zustand zu versetzen, dem Mieter gesondert auf Nachweis berechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter zuvor unter Fristsetzung zur Herstellung des vorstehend beschriebenen Zustandes aufzufordern. Der Vermieter ist ferner berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen. Der Vermieter benachrichtigt dazu den Mieter und gibt ihm Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

9. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter oder einem Vertreter des Mieters zu unterzeichnen. Ist niemand für den Mieter anwesend, so ist der Vermieter oder dessen Vertreter zu verbindlichen Feststellungen über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe berechtigt. Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe durch den Vermieter bestätigt wird.

10. Für Reparaturarbeiten, die zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter ein anderes Unternehmen beauftragen und die entstehenden Kosten gegenüber dem Mieter geltend machen.


F. Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist für die Mietsache von dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Zeitpunkt der Abholung (Mietdauer) verkehrssicherungspflichtig. Er hat durch geeignete Vorkehrungen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass durch die Aufstellung oder den Einsatz der Mietsache Dritten kein Schaden entsteht. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Einsatz der Mietsache unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und entsprechend denBestimmungen des StVG und der StVO vorgenommen wird. Soweit Dritte den Vermieter wegen Ansprüchen aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht während der Mietdauer in Anspruch nehmen, hat der Mieter den Vermieter von solchen Ansprüchen freizustellen.

2. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen. Eine Nutzungsänderung der Mietsache ist nicht zulässig. Der Mieter hat außerdem den von dem Vermieter bei Anlieferung der Mietsache oder während der Dauer des Mietverhältnisses erteilten Anweisungen in Bezug auf den Einsatz oder die Handhabung der Mietsache strikt Folge zu leisten. Verstöße gegen die Regelungen dieser Ziffer berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

3. Ferner trifft den Mieter für den Zeitraum der Mietdauer die Obhutspflicht für die Mietsache. Er hat insbesondere Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist und hierdurch oder auf andere Weise Schäden an der Mietsache entstehen.

4. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. Der Mieter hat entsprechend Auskunft zu erteilen. Der Vermieter darf die Mietsache jederzeit in Augenschein nehmen und untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und das Betreten des Einsatzortes zu gestatten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen.

5. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder durch ihn zugelassene Werbung an den Mietsachen betreiben oder betreiben lassen. Werbung des Vermieters oder durch ihn zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden. Der Mieter ist dabei nicht berechtigt, den Mietzins zu mindern.

G. Vorbereitung für die Übernahme durch den Mieter

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Anlieferung der Mietsache darüber zu informieren, ob der geplante Einsatzort und -zweck für den Einsatz der Mietsache geeignet ist. Er hat sich zuvor beim Vermieter über die Anforderungen und Eigenschaften der Mietsache zu informieren. Soweit der Mieter die Erfüllung der Anforderungen oder die Geeignetheit der Mietsache nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, hat er entsprechend sachkundige Dritte auf eigene Kosten hinzuzuziehenund ggf. auf eigene Kosten Gutachten einzuholen. Ist der Aufstellort nicht geeignet, ist der Mieter verpflichtet, am Einsatzort die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

2. Der Vermieter haftet nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen zum Aufstellen oder zur sonstigen Nutzung der gemieteten Gegenstände oder zur Erreichung eines bestimmten Zwecks.

3. Soweit aufgrund der Ungeeignetheit des Aufstellungsortes oder der Verwendung der Mietsache für einen ungeeigneten Zweck oder aus einem sonstigen Grund im Zusammenhang mit dem Einsatz der Mietsache Schäden entstehen, gleichgültig ob Sach- oder Personenschäden, gleichgültig ob dem Mieter, Vermieter oder Dritten, ist der Mieter zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet, eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit der Vermieter wegen solcher Schäden in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den Vermieter von diesen Ansprüchen freizustellen.

4. Soweit eine Haftung des Vermieters gemäß Ziffer 3 oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist, ist diese auf bei Sachschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Soweit für die Mietsache eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter einzuholen.

6. Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt seinerseits sachkundiges und beauftragtes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zu Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.

H. Anlieferung und Aufstellung

1. Die Aufstellung der Mobilbrücke setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände sowie andere Faktoren, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, eine Montage vorübergehend nicht zulassen, verlängert sich ein vereinbarter Anlieferungs- und Aufstellungszeitpunkt entsprechend. Der Mieter ist jedenfalls verpflichtet, auch für den Zeitraum solcher Verzögerungen den vereinbarten Mietzins zu zahlen.

2. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Kenntnis von Umständen, welche die Anlieferung und/oder den Aufbau der Mietsache be- oder verhindern könnten, unverzüglich den Vermieter über diese Umstände zu unterrichten.

I. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

2. Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache.

3. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten unverzüglich von dem Eigentum des Vermieters und dem bestehenden Mietverhältnis in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage des Vermieters gemäß § 771 ZPO. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem Vermieter daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

J. Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Mietsache

1. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch das Verhalten Dritter, insbesondere bei Diebstahl, ist von dem Mieter zudem unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2. Hat der Mieter den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung zu vertreten, hat er dem Vermieter den entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe im Falle des Verlustes und der Zerstörung nach dem Zeitwert der Mietsache bemessen wird. Dem Verlust und der Zerstörung der Mietsache steht eine solche Beschädigung gleich, deren Beseitigung den Zeitwert übersteigende Reparaturkosten nach sich ziehen würde.

3. Bis zum Eingang der vollständigen Ersatzleistung ist als Ersatz für die dem Vermieter entgangene Nutzungsmöglichkeit der vereinbarte Mietzins für die verloren gegangenen, beschädigte oder zerstörte Mietsache in Höhe von 75% weiter zu zahlen.

4. Für Beschädigungen der Mietsache, welche keinen wirtschaftlichen Totalschaden gemäß vorstehender Ziffer 2 Satz 3 darstellen, ist der Mieter, sofern er die Beschädigung zu vertreten hat, in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.

5. Soweit dem Vermieter Ersatzansprüche gegen Dritte zustehen, ist der Vermieter verpflichtet diese an den Mieter abzutreten, sobald dieser den Schaden vollständig ersetzt hat.

6. Unabhängig von einer verschuldensabhängigen Haftung ist der Mieter auch dann zum Ersatz des durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Mietsache entstandenen Schadens verpflichtet, wenn dieser durch Einwirkung höherer Gewalt, wie z. B. bei Sturmschäden, entstanden ist. Soweit dem Vermieter in diesem Fall Ansprüche gegen Dritte, insbesondere aus einer vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung zustehen, ist der Vermieter verpflichtet diese an den Mieter abzutreten, sobald dieser den Schaden vollständig ersetzt hat.

7. Soweit eine Haftung des Mieters von dessen Verschulden abhängig ist, muss sich der Mieter ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten, sonstigen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Gleiches gilt für ein Verschulden solcher Personen, welchen der Mieter im Zusammenhang mit dem Einsatz der Mietsache einen Umgang mit bzw. einen Zugriff auf die Mietsache gestattet.K. KonstruktionsänderungKonstruktions- und/oder Formänderungen der Mietsache behält sich der Vermieter vor. Solche Änderungen berechtigen den Mieter nicht zur Erhebung von Mängelansprüchen.

L. Haftung

1. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten, Schlechterfüllung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus der Nichterbringung einer zugesicherten Eigenschaft. Im Falle der Verletzung von Personen haftet der Mieter auch wegen einfacher Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet in gleicher Weise, wenn von einem seiner gesetzlichen Vertreter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, verletzt worden ist.

2. Soweit der Vermieter dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter des Vermieters grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter verjähren 6 Monate nach deren Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

3. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

M. Fälligkeit von Ersatzansprüchen des Vermieters

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch den Vermieter. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig.

N. Versicherungen

1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache während der Mietdauer ausgehende Betriebsgefahr. Der Mieter hat ggf. eine entsprechende Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen. Soweit von Dritten Ansprüche wegen Unfall; Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend gemacht werden, wird der Mieter den Vermieter freistellen.

2. Der Mieter ist zur Versicherung der Mietsache verpflichtet gegen Elementarschäden und Diebstahl.

3. Der Vermieter kann darüber hinaus verlangen, dass der Mieter die Mietsache auch gegen Schäden jeder anderen Art versichert.O. Außerordentliche Kündigung durch den VermieterDer Vermieter kann außer in dem unter C. Ziffer 8 geregelten Fall den Mietvertrag ganz oder teilweise unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte fristlos kündigen, wenn

  • a. der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
  • b. der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung die Vertragsverletzung wiederholt;
  • c. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird oder auf sonstige Weise Zahlungsschwierigkeiten des Mieters bekannt werden Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einver-ständnis mit der Herausgabe der Mietsache an den Vermieter.


Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.

P. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Rendsburg.

Q. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser AMB oder des zwischen I.C.I. und dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrags unwirksam sein, läßt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AMB oder des Mietvertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche wirksame Regelung, welche der unwirksamen Regelung unter Berücksichtigung des mit dieser verfolgten erkennbaren Zwecks möglichst nahe kommt. Ist eine solche Regelung nicht zu ermitteln, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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